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Statuten

Letzte Änderung: ausserordentlicher Kongress, 29. Mai 2026

I. NAME, SITZ, ZWECK, HAFTBARKEIT

Art. 1 Name

Unter dem Namen garaNto besteht ein organisierter Verein (nachstehend Gewerkschaft genannt) von Mitarbeitern der Schweizerischen Zollverwaltung.

Art. 2 Sitz

Der Sitz der Gewerkschaft befindet sich am Domizil der Geschäftsstelle der Gewerkschaft

Art. 3 Zweck

1 Die Gewerkschaft setzt sich ein für die wirtschaftliche und soziale sowie berufliche Besserstellung ihrer Mitglieder und deren rechtlichen Beistand.

2 Solidarität ist die Basis der Gewerkschaftstätigkeit unter Kollegen.

3 Die Gewerkschaft ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.

Art. 4 Finanzielle Haftbarkeit

1 Für die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft ist nur deren Vermögen haftbar.

2 Mit dem Ausscheiden aus der Gewerkschaft erlischt jegliches Anrecht am Gewerkschaftsvermögen.

II. GLIEDERUNG, MITGLIEDSCHAFT, BEITRÄGE

Art. 5 Gliederung

1 Die Gewerkschaft gliedert sich in Sektionen, deren geographische Ausdehnung vom Zentralvorstand im Einvernehmen mit den interessierten Mitgliedern festgesetzt wird

2 Neue Sektionen dürfen nur mit Zustimmung des Zentralvorstandes gegründet werden.

Art. 6 Rechte und Pflichten

Die in den Zentralstatuten festgeschriebenen Rechte und Pflichten gelten für alle Sektionen und Mitglieder.

Art. 7 Mitglieder

1 Die Gewerkschaft besteht aus aktiven und pensionierten Mitgliedern.

2 Aktivmitglieder müssen derjenigen Sektion angehören, in deren Gebiet ihr Dienstort liegt.

3 Falls das Mitglied wünscht, einer anderen Sektion anzugehören, so ist dies schriftlich der Geschäftsstelle und der Sektion mitzuteilen.

4 Der Gewerkschaft können Personen beitreten, die ihr Nahe stehen. Der Status als Aktivmitglied bleibt bestehen, auch wenn das Mitglied in einen anderen Bundesbetrieb wechselt, oder den Arbeitgeber Bund verlässt. Dies gilt auch für das Personal der Geschäftsstelle von Garanto.

Art. 8 Aufnahme von Aktivmitgliedern

Die Aufnahme erfolgt mittels Beitrittsgesuch.

Art. 9 Berufung

Abgewiesene Bewerber können beim Zentralvorstand Berufung einlegen, dieser entscheidet endgültig.

Art. 10 Mitgliederausweis

1 Jedes Mitglied erhält von der Geschäftsstelle einen Mitgliederausweis.

2 Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliederausweis der Geschäftsstelle zurück zu geben.

3 Gegen die missbräuchliche Verwendung des Mitgliederausweises kann der Schutz der zuständigen Gerichte angerufen werden.

Art. 11 Übertritt

Der Übertritt von einer Sektion zur anderen erfolgt auf Anfang des folgenden Monats.

Art. 12 Austritt

1 Der Austritt aus GaraNto ist nur auf Jahresende schriftlich möglich.

2 Er ist dem Sektionsvorstand bis spätestens 30. September mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

3 Mitglieder, die vor der Pensionierung aus der Zollverwaltung ausscheiden, werden als aus der Gewerkschaft ausgetreten betrachtet, sofern sie nicht schriftlich ihren Verbleib in der Gewerkschaft erklären. Vorbehalten bleibt die Regelung nach Artikel 7, Absatz 4

4 Hat ein Mitglied während der ersten 12 Monaten seit dem Beitritt eine gewerkschaftliche Intervention verlangt oder beansprucht, verlängert sich die ursprüngliche Kündigungsfrist automatisch auf 3 Jahre oder die entstandenen Kosten sind vollständig GaraNto zurück zu erstatten.

Art. 13 Pensionierte Mitglieder

1 Wird ein Mitglied pensioniert, so wird es zum pensionierten Mitglied

2 Der Übertritt erfolgt auf Anfang des der Pensionierung folgenden Monats.

Art. 14 Ausschluss

1 Mitglieder, die der Gewerkschaft schaden, den Statuten oder Gewerkschaftsbeschlüssen zuwiderhandeln, oder den Verpflichtungen gegenüber der Gewerkschaftskasse nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden.

2 Der Entscheid über den Ausschluss steht allein dem Zentralvorstand zu.

3 Jeder Ausschlussantrag ist begründet dem Zentralvorstand einzureichen, welcher unverzüglich das Ausschlussverfahren einleitet.

4 Der Zentralvorstand kann von sich aus das Ausschlussverfahren einleiten, wenn ihm Handlungen eines Mitgliedes zur Kenntnis gelangen, welche unter die in Absatz 1 hiervor aufgeführten Tatbestände fallen.

5 Der Zentralvorstand gibt dem Mitglied von der erhobenen Anschuldigung Kenntnis und räumt ihm in ausreichendem Masse Gelegenheit zur Äusserung und Verteidigung ein. Vor dem Entscheid werden sämtliche vorliegenden Akten dem Sektionsvorstand vorgelegt, der einen Schlussbericht abgibt.

6 Der Entscheid des Zentralvorstandes wird dem Mitglied und der Sektion mit ausführlicher Begründung schriftlich bekanntgegeben. Es sind keine weiteren Einsprachen möglich.

Art. 15 Aufgehoben
Art. 16 Beiträge

1 Zur Bestreitung der Ausgaben der Gewerkschaft haben die aktiven, monatlich Beiträge an die Zentral- und Sektionskasse zu entrichten. Darin inbegriffen ist das Abonnement für die Gewerkschaftszeitung.

2 Die Beiträge an die Zentralkasse werden vom Kongress und  der Delegiertenversammlung festgelegt.

3 Die Beiträge an die Sektionskasse werden von den Sektionen festgelegt.

4 Bis auf Weiteres werden die Beiträge durch das Eidgenössischen Personalamt vom Lohn in Abzug gebracht und an die Zentralkasse überwiesen. Die Sektionen erhalten ihren Beitrag direkt von der Zentralkasse.

5 Die Beiträge der pensionierten Mitglieder werden jährlich durch die Zentralkasse erhoben. Die Sektionen erhalten ihren Beitragsanteil direkt von der Zentralkasse.

6 Mit der Zustimmung der DV oder der Sektionen (einfaches Mehr) kann der Zentralvorstand die Entrichtung eines ausserordentlichen Beitrages verlangen.

Art. 17 Vereinsjahr

1 Das Vereinsjahr endet am 31. Dezember.

2 Auf diesen Zeitpunkt schliessen der Zentralvorstand und die Sektionen ihre Rechnungen ab.

III. ORGANE DER GEWERKSCHAFT

Art. 18 Organe

Organe der Gewerkschaft sind:

a) die Sektionen und deren Organe

b) die Urabstimmung

c) der ordentliche und ausserordentliche Kongress

d) die Delegiertenversammlung

e) die Geschäftsprüfungskommission

f) der Zentralvorstand

g) die Geschäftsstelle

a)    Die Sektionen und deren Organe

Art. 19 Statuten

1 Jede Sektion gibt sich eigene Statuten, die mit den Statuten und den Reglementen der Gesamtgewerkschaft im Einklang stehen müssen

2 Änderungen der Sektionsstatuten müssen dem ZV unterbreitet werden.

Art. 20 Stimm- und Wahlrecht

Die aktiven und pensionierten Mitglieder sind stimmberechtigt und wahlfähig.

Art. 21 Finanzen

Jede Sektion ist finanziell selbständig und bestreitet ihre Unkosten selbst.

Art. 22 Vorstand

1 Jede Sektion wählt ihren Vorstand, bestehend aus Präsident, Sekretär und Kassier. Dieser Vorstand kann nach Bedarf erweitert werden.

2 Zudem werden mindestens zwei Rechnungsrevisoren gewählt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

3 Die Wahlen erfolgen durch offene Stimmabgabe, sofern nicht geheime Wahl verlangt wird.

4 Um im ersten Wahlgang gewählt zu werden, müssen die Kandidaten die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen bzw. Stimmzettel erhalten. Stimmenthaltungen oder leer eingegangene Stimmzettel werden für die Ermittlung des absoluten Mehr nicht gezählt. Im zweiten Wahlgang entscheidet das einfache Mehr und bei Stimmengleichheit das Los.

5 Der Vorstand bestimmt unter dem Vorsitz des Präsidenten über die Zuteilung der verschiedenen Ämter. Die verschiedenen Personalgruppen in der Sektion sind angemessen zu berücksichtigen.

6 Die Zusammensetzung des Vorstandes ist unverzüglich dem Zentralvorstand und der Geschäftsstelle zu melden.

Art. 23 Pflichten

1 Die Sektionsvorstände und die Mitglieder setzen sich aktiv für die Erreichung der Gewerkschaftsziele ein.

2 Die Sektionsvorstände führen die Geschäfte der Sektionen und dienen als Verbindungsglieder zwischen den Sektionen und dem Zentralvorstand

3 Die Sektionsvorstände orientieren den Zentralvorstand laufend über besondere Vorkommnisse von allgemeiner Tragweite, welche die Gewerkschaftsziele betreffen.

4 Die Sektionspräsidenten oder deren Stellvertreter können an offenen Sitzungen des Zentralvorstandes teilnehmen.

Art. 24 Jahresbericht

Jede Sektion erstellt Ende Jahr zuhanden der Delegiertenversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht.

b)    Die Urabstimmung

Art. 25 Urabstimmung

Um eine Urabstimmung einzuberufen, benötigt es:

-     das absolute Mehr des Kongresses, der Delegiertenversammlung, oder

-     einen Fünftel aller Mitglieder, oder

-     ein Drittel aller Sektionen, oder

-     den Zentralvorstand.

Über folgende Geschäfte kann die Urabstimmung verlangt werden:

a)      Die Auflösung der Gewerkschaft gem. Art. 66 Abs. 4;

b)      Die vom ordentlichen oder ausserordentlichen Kongress gefassten Beschlüsse, soweit sie die unter Art. 35, Absatz 1 Ziffern 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11 aufgeführten Geschäfte betreffen;

c)      Anträge betreffend die Änderung der Gewerkschaftsstatuten.

 Art. 26 Frist

1 Die Urabstimmung über Beschlüsse des Kongresses kann bis spätestens einen Monat nach der Publikation der Beschlüsse veröffentlicht werden. Massgebend ist das Erscheinungsdatum.

2 Diese Einschränkung gilt nicht für Beschlüsse, welche die Gewerkschaftsstatuten betreffen (Artikel 65 b).

3 Die Urabstimmung wird vom Zentralvorstand innert eines Monats seit dem gültigen Antrag, oder wenn sie vom Kongress beschlossen wurde, seit Erscheinen des Protokolls angeordnet.

4 Der Zentralvorstand stellt den Sektionen für jedes Mitglied Stimmzettel und Abstimmungsvorlagen mit einem erläuternden Bericht und Antrag zu.

Art. 27 Durchführung

1 Die Durchführung der Urabstimmung ist Aufgabe der Sektionen. Das Vorgehen ist in einem separaten Reglement festgehalten.

2 Der Zentralvorstand setzt eine Frist von einen Monat fest, innert welcher die Sektionen die Abstimmung vorzunehmen haben.

3 Die Mitglieder lassen ihren Stimmzettel dem Sektionsvorstand zukommen, der sie an die Geschäftsprüfungskommission des Zentralvorstandes weiterleitet. Das Vorgehen ist in einem separaten Reglement festgehalten.

4 Die Auszählung der Stimmzettel obliegt der Geschäftsprüfungskommission des Zentralvorstandes.

5 Über die Annahme oder Verwerfung einer der Urabstimmung unterbreiteten Vorlage entscheidet das einfache Mehr der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als verworfen.

6 Die Geschäftsprüfungskommission teilt die Resultate dem Zentralvorstand mit, welcher sie veröffentlicht.

c)    Der ordentliche und ausserordentliche Kongress

Art. 28 Ordentlicher Kongress

1 Der ordentliche Kongress findet alle vier Jahre statt. Der Zentralvorstand gibt das entsprechende Datum so schnell als möglich bekannt.

2 Der ordentliche Kongress wird durch den Zentralvorstand mindestens 6 Wochen vor der Abhaltung einberufen, wobei das Verzeichnis aller Verhandlungsgegenstände den Sektionen bekanntgegeben und in der Gewerkschaftszeitung veröffentlicht wird.

3 Gewerkschaftsmitglieder können auf eigene Kosten dem Kongress als Besucher beiwohnen.

Art. 29 Anträge

Anträge der Sektionen an den Kongress sowie Kandidaturen für den Zentralvorstand und die Geschäftsprüfungskommission sind dem Zentralvorstand spätestens drei Monate vor dem Kongress schriftlich zu unterbreiten. Die Anträge sind eingehend zu begründen.

Art. 30 Vertretungsrecht

1 Die Sektionen haben das Recht, sich vertreten zu lassen, wobei für das Vertretungsrecht folgender Schlüssel gilt:

-     bis 75 Mitglieder: 1 Delegierter

-     76-150 Mitglieder: 2 weitere Delegierte

Für je weitere 150 Mitglieder oder einen Bruchteil davon je ein weiterer Delegierter.

2 Die Vertretung der Sektionen an dem Kongress erfolgt aufgrund des Mitgliederbestandes am 31. Dezember des Vorjahres

3 Die Namen der Delegierten sind dem Zentralvorstand mindestens vier Wochen vor Abhaltung des Kongresses mitzuteilen.

Art. 31 Entschädigung

1 Die Auslagen für Reisen, Mahlzeiten und Übernachtung werden durch die Zentralkasse übernommen.

2 Die Sektionen beteiligen sich an diesen Kosten pro Delegierten mit einem Drittel des ordentlichen jährlichen Zentralkassenbeitrages

Art. 32 Beschlüsse

1 Über Geschäfte, die nicht durch die Traktandenliste angekündigt sind, darf vom ordentlichen Kongress nur Beschluss gefasst werden, wenn Eintreten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten beschlossen wird. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Anträge auf Änderung der Zentralstatuten und Geschäfte finanzieller Natur (Erhöhung des ordentlichen Beitrages an die Zentralkasse, ausserordentliche Beiträge, Kredite, usw.) müssen durch die Traktandenliste angekündigt sein.

Art. 33 Mitglieder des Zentralvorstandes, der Geschäftsprüfungskommission und der Geschäftsstelle

Die Mitglieder des Zentralvorstandes, der Geschäftsprüfungskommission sowie der Geschäftsstelle haben am Kongress nur beratende Stimme und dürfen somit nicht zu Delegierten gewählt werden.

Art. 34 Tagesbüro

1 Das Tagesbüro besteht aus dem Tagespräsidenten, dem Tages-Vizepräsidenten, den Stimmenzählern und den Tagessekretären.

2 Der Tagespräsident, der Tages-Vizepräsident und die Stimmenzähler werden aus dem Kreis der Delegierten gewählt. Der Tagespräsident, der Tages-Vizepräsident werden vom Zentralvorstand vorgeschlagen.

3 Der Tagespräsident oder der Tages-Vizepräsident leitet den Kongress. Er besitzt das Wahlrecht. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, der sonst nicht stimmt.

4 Die Tagessekretäre werden durch den Zentralvorstand bestimmt.

5 Übersetzungen werden durch die Geschäftsstelle besorgt.

Art. 35 Traktanden

1 Dem Kongress ist die Erledigung folgender Geschäfte übertragen:

1.     Wahl der Stimmenzähler

2.     Genehmigung des Protokolls des letzten Kongresses

3.     Festsetzung der Mitgliederbeiträge an die Zentralkasse

4.     Änderung der Statuten

5.     Wahl des Zentralpräsidenten

6.     Wahl der übrigen Zentralvorstandsmitglieder

7.     Wahl der Sektion, die die GPK-Mitglieder zu stellen hat

8.     Behandlung der Statutenanträge der Sektionen und des Zentralvorstandes mit anschliessender Beschlussfassung

9.     Beschlussfassung über Verträge und Abkommen mit anderen Verbänden und Institutionen

10.   Beschlussfassung über den Beitritt zu anderen Organisationen sowie die Verbindung oder den Zusammenschluss mit anderen Organisationen

11.   Entscheid über die Behandlung von Anträgen, die nach dem festgesetzten Zeitpunkt eingereicht werden (Artikel 32, Absatz 1)

2 Die Geschäfte sind nach der in der Traktandenliste angegebenen Reihenfolge zu behandeln. Abweichungen davon können vom Kongress beschlossen werden.

Art. 36 Protokoll

1 Die Tagessekretäre erstellen ein Protokoll, das alle Verhandlungspunkte enthalten muss.

2 Anträge und Beschlüsse sind im Protokoll wörtlich wiederzugeben.

3 Das von den Tagessekretären und dem Tagespräsidenten unterzeichnete Protokoll ist so bald wie möglich dem Zentralvorstand zuzustellen. Dieser sorgt für die Abgabe an die Sektionen

4 Unmittelbar nach dem Kongress sind die Beschlüsse zu publizieren

Art. 37 Stimmfreiheit

Jeder Delegierte hat nur eine Stimme, für deren Abgabe er nicht durch Weisung oder Auftrag gebunden sein darf.

Art. 38 Wahlen

1 Die Wahlen erfolgen durch offene Stimmabgabe (ausg. Art. 52, Abs 1), sofern nicht geheime Wahl verlangt wird.

2 Um im ersten Wahlgang gewählt zu werden, müssen die Kandidaten die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, bzw. Stimmzettel erhalten. Stimmenthaltungen oder leer eingegangene Stimmzettel werden für die Ermittlung des absoluten Mehr nicht gezählt. Im zweiten Wahlgang entscheidet das einfache Mehr und bei Stimmengleichheit das Los.

Art. 39 Abstimmungen

1 Nach Schluss der Beratungen teilt der Vorsitzende mit, in welcher Weise er die Abstimmung vorzunehmen gedenkt. Diese Anordnung kann von der Versammlung abgeändert werden. Die zur Abstimmung gelangenden Anträge sind in mindestens zwei Amtssprachen bekanntzugeben

2 Anträge, welche die Mehrheit der anwesenden Delegierten auf sich vereinigen, sind zum Beschluss erhoben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, der sonst nicht stimmt.

3 Anträge auf Statutenänderungen sind bei Stimmengleichheit verworfen.

Art. 40 Ausserordentlicher Kongress

1 Ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder, ein Drittel der Sektionen, der Kongress oder der Zentralvorstand haben das Recht, die Einberufung eines ausserordentlichen Kongresses zu verlangen.

2 Ort und Zeit bestimmt der Zentralvorstand.

3 Die Einberufung erfolgt durch den Zentralvorstand mindestens einen Monat vor der Durchführung, unter gleichzeitiger Bekanntgabe aller zur Behandlung kommenden Geschäfte.

Art. 41 Zuständigkeit

1 Der ausserordentliche Kongress ist zuständig für die Geschäfte gemäss Art. 35, Absatz 1, Ziffer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9, 10, 11

2 Die Frist für die Einreichung von Anträgen der Sektionen wird vom Zentralvorstand bestimmt.

3 Im Übrigen gelten alle einschlägigen Artikel für den ordentlichen Kongress.

d)    Die Delegiertenversammlung

Art. 42 Delegiertenversammlung

1 Jährlich im 2. Quartal findet die Delegiertenversammlung statt.

2 Die Sitzung wird vom Zentralpräsidenten geleitet.

3 Die Diskussionen und Beschlüsse werden in einem Beschlussprotokoll festgehalten

4 Der Zentralvorstand nimmt mit beratender Stimme teil.

5 Falls die physische Anwesenheit von Mitgliedern verunmöglicht wird, kann die DV auf schriftlichem Weg oder über eine elektronische Plattform durchgeführt werden.

Art. 43 Vertretungsrecht

Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Vertretern der Sektionen zusammen.

-     Bis 200 Mitglieder: 1 Delegierter.

-     Für je weitere 200 Mitglieder oder einen Bruchteil davon: 1 Delegierter.

Art. 44 Zuständigkeit

1.      Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Zentralvorstandes

2.      Beratung der Jahresrechnung

3.      Genehmigung des Berichtes der Geschäftsprüfungskommission und Beschlussfassung über deren Anträge

4.      Diskussion und Beschlussfassung über das Budget des Folgejahres

5.      Kann den Mitgliederbeitrag an die Teuerungsrate anpassen.

6.      Beschlussfassung über Verträge und Abkommen mit anderen Verbänden und Institutionen

7.      Änderung der Reglemente.

8.      Behandlung der Anträge der Sektionen und des Zentralvorstandes mit anschliessender Beschlussfassung.

9.      Behandlung von Berufungen gegen den Ausschluss von Mitgliedern

10.   Wahl von Ersatzmitgliedern in den Zentralvorstand (vgl. Art. 52, Abs 2)

Art. 44a Abstimmungen

1 Die zur Abstimmung gelangenden Anträge sind in mindestens zwei Amtssprachen bekanntzugeben.

2 Anträge, welche das einfache Mehr erhalten sind angenommen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Art. 45 Kosten

1 Die Auslagen für Reisen, Mahlzeiten und Übernachtung werden durch die Zentralkasse übernommen.

2 Die Sektionen beteiligen sich an diesen Kosten pro Delegierten mit einem Drittel des ordentlichen jährlichen Zentralkassenbeitrages.

e)    Die Geschäftsprüfungskommission

Art. 46 Zusammensetzung

Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern verschiedener Sektionen.

Den Vorsitz innerhalb der Kommission entscheiden die Mitglieder selbst.

Art. 47 Amtsdauer

Die Amtsdauer jedes Mitgliedes beträgt acht Jahre.

Art. 48 Zuständigkeit

Die Geschäftsprüfungskommission überprüft die Tätigkeit des Zentralvorstandes sowie die Führung der Zentralkasse. Die Prüfung erfolgt jährlich und der Revisionsbericht wird zuhanden der Delegiertenversammlung erstellt.

Art. 49 Bericht

Die Geschäftsprüfungskommission unterbreitet der Delegiertenversammlung gemäss Art. 44 Ziffer 3 einen schriftlichen Bericht über ihre Feststellungen zur Geschäftsführung begleitet von ihren diesbezüglichen Anträgen

Art. 50 Kosten

Die Zentralkasse übernimmt alle der Geschäftsprüfungskommission aus der Ausübung ihres Mandats erwachsenen Kosten.

f)     Der Zentralvorstand

Art. 51 Zentralvorstand

1 Der Zentralvorstand besteht aus dem Präsidenten, Vize-Präsidenten, dem Kassier und mindestens drei Sekretären. Die Personalkategorien sind bei der Zusammensetzung zu berücksichtigen. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme teil.

2 Der Zentralpräsident muss nicht Angestellter der schweizerischen Zollverwaltung sein.

3 Die Sektionen melden dem ZV drei Monate vor dem Kongress die Kandidaten zur Wahl oder Wiederwahl. Wählbar sind nur Mitglieder.

Art. 52 Wahl

1 Der Zentralpräsident und die Mitglieder des Zentralvorstandes werden in geheimer Wahl bestimmt. In den ersten zwei Wahlgängen ist gewählt, wer das absolute Mehr der gültigen Stimmen erreicht; im dritten Wahlgang zählt das einfache Mehr.

2 Treten im Verlaufe einer Amtsdauer Vakanzen im Zentralvorstand ein, so rückt der nächste nichtgewählte Kandidat mit der grössten Stimmenzahl nach. Fehlt ein solcher Kandidat, so wählt die Delegiertenversammlung bis zum nächsten Kongress einen Kandidaten.

3 Scheidet der Zentralpräsident im Verlaufe der Amtszeit aus, so übernimmt der Vizepräsident die Leitung des Zentralvorstandes bis zum nächsten Kongress. Die Wahl des geschäftsleitenden Vizepräsidenten erfolgt durch den ZV.

Art. 53 Amtsdauer

1 Der Zentralpräsident und die Mitglieder des Zentralvorstandes sind für vier Jahre gewählt. Sie sind wiederwählbar

2 Mit Ausnahme des Zentralpräsidenten konstituiert sich der Zentralvorstand selbst.

Art. 54 Haftbarkeit

1 Der Zentralvorstand ist der rechtsverbindliche Vertreter der Gewerkschaft.

2 Die Gewerkschaft wird rechtsverbindlich verpflichtet durch die Unterschrift des Zentralpräsidenten oder einer der Vizepräsidenten in Verbindung mit der Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Zentralvorstandes.

Art. 55 Kompetenzen und Pflichten

1 Dem Zentralvorstand ist die allgemeine Leitung der Gewerkschaftstätigkeit übertragen, er unternimmt alles für eine günstige Entwicklung der Gewerkschaft und zur Verwirklichung der Gewerkschaftsziele.

2 Er hat folgende Kompetenzen und Pflichten:

  1. Ausführung der Beschlüsse des Kongresses und der Urabstimmungen
  2. Erlass von Richtlinien für die gewerkschaftliche Bildung
  3. Ausführung der Beschlüsse des Kongresses und der Urabstimmungen
  4. Vertretung der Interessen der Mitgliedschaft bei der Zollverwaltung und den eidgenössischen Behörden
  5. Laufende Orientierung und Anhörung der Sektionen über Gewerkschaftsgeschäfte von allgemeiner Tragweite
  6. Wahl der Vertreter der Gewerkschaft in die verschiedenen Kommissionen der Gewerkschaft, der gewerkschaftlichen Dachorganisationen und der Verwaltung
  7. Beziehungen mit der Geschäftsstelle und mit anderen Verbänden

3 Dem Zentralvorstand und dem Kongress steht das Recht zu, das Studium wichtiger Fragen einer Sektion oder einem Ausschuss zu übertragen

Art. 56 Finanzielle Zuständigkeit

1 Der Zentralvorstand ist zuständig für nicht im Voranschlag vorgesehene Ausgaben, soweit sie
CHF 15'000 (exklusiv Mehrwertsteuer) pro Geschäft nicht übersteigen.

2 Die Zentralkasse übernimmt alle dem Zentralvorstand aus der Ausübung seines Mandats erwachsenen Kosten.

g)    Die Geschäftsstelle

Art. 57 Geschäftsstelle

Die Gewerkschaft unterhält eine Geschäftsstelle

Art 58 Pflichten

Die Aufgaben, Pflichten und Rechte des Personals der Geschäftsstelle richten sich nach den Anstellungsverträgen und den Pflichtenheften.

IV. EINRICHTUNGEN DER GEWERKSCHAFT

Art. 59 Einrichtungen

Zur Erreichung ihrer Ziele unterhält die Gewerkschaft folgende Einrichtungen

a) die Gewerkschaftszeitung

b) die Rechtshilfe

c) das Gewerkschaftsarchiv

d) die Personalvorsorgestiftung

e) die Gewerkschaftszeitung

a) Die Gewerkschaftszeitung

Art. 60 Gewerkschaftszeitung

1 Die Gewerkschaft gibt eine Gewerkschaftszeitung heraus, die jedes Mitglied erhält.

2 Die Zeitung kann auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen abonniert werden.

b) Die Rechtshilfe

Art. 61 Rechtshilfe

1 Die Gewerkschaft unterhält eine Einrichtung für die Gewährung rechtlicher Hilfe und rechtlichen Beistandes an alle Mitglieder.

2 Die Funktionen dieser Einrichtung sind in einem besonderen Reglement geregelt.

c) Die Sterbekasse

Art. 62 Aufgehoben 

d) Das Gewerkschaftsarchiv

Art. 63 Archiv

Zur Aufbewahrung der Gewerkschaftsakten unterhält der Zentralvorstand ein Gewerkschaftsarchiv. Die Akten werden regelmässig dem Schweizerischen Sozialarchiv übergeben.

e)    Die Personalvorsorgestiftung

Art. 64 Gemeinschaft

Die Gewerkschaft garaNto führt zusammen mit der Gewerkschaft syndicom eine Personalvorsorgestiftung. Die Stiftung bezweckt die ausserobligatorische berufliche Vorsorge durch Gewährung von Teuerungszulagen oder ergänzende Teuerungszulagen zu den Renten der Pensionskasse für die Arbeitnehmenden der Gewerkschaft Kommunikation. Die Verwendung der finanziellen Mittel ist in einer separaten Vereinbarung geregelt.

V. STATUTENÄNDERUNGEN

Art. 65 Statutenänderungen

Änderungen an den vorliegenden Gewerkschaftsstatuten können beschlossen werden:

a)   durch den ordentlichen und ausserordentlichen Kongress, wenn ein Antrag in der Geschäftsliste veröffentlicht worden ist

b)   auf dem Wege der Urabstimmung.

VI. AUFLÖSUNG

Art. 66 Auflösung

1 Das Begehren um ersatzlose Auflösung der Gewerkschaft kann in gültiger Weise nur auf Grund der Unterschriften von wenigstens zwei Dritteln aller Mitglieder gestellt werden.

2 Der Auflösungsbeschluss gilt als zustande gekommen, wenn er mit Zweidrittelmehrheit des Kongresses gefasst wurde.

3 Der Kongress, welcher die Auflösung beschliesst, bestimmt über das einzuschlagende Verfahren und über die Verwendung des Gewerkschaftsvermögens.

4 Das Begehren um Auflösung der Gewerkschaft infolge Zusammenschluss mit einer anderen Organisation kann vom Zentralvorstand oder vom Kongress gestellt werden. Unabdingbare Voraussetzung und Bedingung ist, dass für die Gewerkschaftsmitglieder die bisherigen Zweckbestimmungen aufrecht erhalten bleiben und das Gewerkschaftsvermögen zweckkonform verwendet wird bzw. erhalten bleibt.

Der Auflösungsbeschluss gilt in diesem Fall als zustande gekommen, wenn der Zusammenschluss mit einer anderen Organisation mittels einer Urabstimmung beschlossen worden ist.

VII. NICHT VORGESEHENE FÄLLE

Art. 67 Nicht vorgesehene Fälle

In den vorliegenden Statuten nicht vorgesehene Fälle werden vom Kongress entschieden.

VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 68 Inkrafttreten

1 Diese Statuten wurden von der Fusionsversammlung der Gewerkschaft garaNto von 4. Dezember 2001 in Thun genehmigt. Sie treten am 1.1.2002 in Kraft und ersetzen die früheren Statuten des VSZB und des VSZP.

2 Diese Statuten ersetzen alle bisherigen Bestimmungen.

Art. 69 Massgebender Text

Der deutsche Text der Statuten ist massgebend.

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